Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erklärt werden.

2. Alle unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Aufträge gelten als angenommen, wenn von uns schriftliche Bestätigung erteilt bzw. die Lieferung ausgeführt und angenommen worden ist. Berechnungsgrundlage sind die Preise der jeweils gültigen Preislisten bei Zustellung der Ware frei Lager bzw. Betriebsstätte des Käufers. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen des regulären Geschäftsganges und unserer üblichen Geschäftszeit ausgeliefert. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeit, so werden zusätzliche Kosten berechnet. Ist mit dem Käufer für die Lieferung ein Zeitrahmen am Liefertag, währenddessen die Anlieferung beim Kunden erfolgen soll, vereinbart und nimmt der Käufer die anzuliefernde Ware innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens nicht an, so hat der Käufer ebenfalls die durch die erneute Anlieferung entstehenden Kosten zu tragen. Bei von uns nicht zu vertretenden Lieferstörungen, insbesondere aufgrund Arbeitskampfmaßnahmen, behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt sowie saisonbedingter Übernachfrage, sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. In diesem Fall verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Ist die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns zuvor eine angemessene Frist von mindestens 10 Arbeitstagen zur Lieferung gesetzt hat.

3. Beanstandungen hinsichtlich der Menge der gelieferten und zurückgenommenen Gebinde (Voll- und Leergut) und Transportmittel sowie hinsichtlich der Arten und Sorten der gelieferten Waren sind unverzüglich beim Empfang geltend zu machen. Andere erkennbare Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Lieferung; nicht erkennbare Mängel innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrem Erkennen, schriftlich geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Entscheidend ist der Eingang der Mängelrüge bei uns. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Käufer als Nacherfüllung nur Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Hat der Käufer uns eine angemessene Frist zur Ersatzlieferung von mindestens 10 Arbeitstagen gesetzt und erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb der Frist, hat der Käufer das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.

4. Reklamationen wegen Trübbier in Fässern können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen geltend gemacht werden. Es wird ersetzt bzw. Gutschrift erteilt, wenn mindestens 75% des Fassbierinhaltes zurückgegeben wird und eine Laboruntersuchung nachgewiesen hat, dass die Trübung durch den Hersteller zu vertreten ist. Für Schäden / Mängel an Getränken, die durch den Kunden entstehen, wie zum Beispiel durch unzureichende Lagerbedingungen, unsachgemäße Reinigung der Getränkeleitung etc. wird keine Haftung übernommen.

5. Die auf den Rechnungen ersichtlichen Leergutsalden gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen schriftlich widersprochen wird. Paletten, Kisten, Mehrwegflaschen, Bierfässer und Kohlensäureflaschen bleiben Eigentum des Lieferanten ( ausgenommen Einwegflaschen und Einwegverpackungen ) und werden dem Käufer nach den Bestimmungen der §§ 598 ff und §§ 607 ff BGB überlassen. Für Mehrwegflaschen, Kisten, Bierfässer, Container, Kohlensäureflaschen und Paletten wird Pfandgeld nach den jeweils vom Verkäufer festgesetzten Sätzen erhoben. Die Pfandzahlung hat mit der Zahlung der Warenrechnung zu erfolgen. Der Käufer ist zur Rückgabe des Leergutes in einem ordnungsgemäßen Zustand und sortenrein sortiert verpflichtet. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, mehr Leergut zurückzunehmen, als der jeweilige Leergutschuldsaldo ausweist. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erfolgt über das Leergut eine Schlussabrechnung, wobei der Verkäufer dem Käufer das fehlende Leergut ( Paletten, Fässer, Kohlensäureflaschen, Kisten und Mehrwegflaschen ) zum jeweiligen Wiederbeschaffungspreis zzgl. Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung bezahlter Pfandbeträge in Rechnung stellt.

6. Wir haften nicht für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursachen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere für Schäden aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Die Zahlung aller Rechungen hat sofort bei Lieferung in bar, ohne jeden Abzug und nur an uns bzw. unsere bevollmächtigten Mitarbeiter zu erfolgen. Eine andere Zahlungsweise bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlung durch SEPA-Firmenlastschrift oder Scheck gilt die Zahlung mit dem Zeitpunkt der Gutschrift als erfolgt. Rücklastschriftgebühren und damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Lieferung zahlt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite mindestens ab 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Soweit der Käufer sich in Verzug befindet, sind wir berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, seine Zahlung zunächst zur Tilgung des eingetretenen Verzugsschadens und erst danach zur Tilgung der jeweils ältesten Schuld zu verwenden. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung – auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden - nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.

8. Die gelieferten Waren, Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller uns gegen den Käufer zustehenden oder noch entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen ( bei Zahlung durch SEPA-Firmenlastschrift oder Scheck ) unser Eigentum. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Vor Eigentumserwerb ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes die ihm gelieferte Vorbehaltsware an Dritte zu veräußern. Er tritt schon jetzt hiermit alle aus einer Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung ) ihm zustehende Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware im Voraus und mit dem Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden, widerruflich die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät, ihm gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden, über sein Vermögen das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die durch den Käufer zu benennenden Dritten, von der Abtretung zu unterrichten und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Falls unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt wird, werden wir Eigentümer im Verhältnis der Rechnungswerte der gesamten Ware zum Rechnungswert der von uns gelieferten Ware. Im gleichen Verhältnis werden die dem Käufer erwachsenen Forderungen aus dem Verkauf derartiger Ware an uns abgetreten. Für den Fall, dass unsere Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesamten Forderungen um mehr als 10%, wobei als Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes die in unseren jeweils gültigen Preislisten genannten Preisen gelten, kann der Käufer insofern Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen. In jedem Fall des Zahlungsverzuges des Käufers sind wir berechtigt, die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware herauszuverlangen bzw. in Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer bereits jetzt unwiderruflich, dass unsere Mitarbeiter oder von uns beauftragte Dritte sein Grundstück bzw. seine Geschäftsräume betreten und die Vorbehaltsware herausholen können. Pfändungen seitens Dritter sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

9. Neben dem Getränkesortiment wird dem Käufer/Kunden ein umfangreiches Sortiment an Mietgegenständen wie Schankwagen, Schanktechnik, Biergartenbestuhlung, Festzeltgarnituren angeboten. Für die Mietgegenstände gelten die festgelegten in den Preislisten enthaltenen Mietgebühren. Die Bestellungen haben schriftlich zu erfolgen. Bestellte, aber nicht benötigte Leihgegenstände sind spätestens 7 Tage vor dem ursprünglichen Bestelltermin nachweislich abzumelden. Bei nicht abbestellten Leihgegenständen kann eine Schadensersatzpauschale von 50 % der jeweiligen Mietgebühr berechnet werden.

10. Erfüllungsort für unsere sämtlichen Lieferverpflichtungen und für alle Zahlungs- und sonstigen Vertragspflichten beider Parteien ist der Sitz des Verkäufers.

11. Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten mit Kaufleuten ist der Sitz des Verkäufers.

12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

13. Mit diesen Geschäftsbedingungen treten alle früheren außer Kraft. SAGA GmbH Getränke-Fachgroßhandel Schlagbreite 49-50 06842 Dessau-Roßlau